Rösler Tyre Innovators

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Geltung
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 

1. Auftrag
1a) Individualabreden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1b) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sobald jedoch der Auftrag schriftlich bestätigt ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen und für beide Teile rechtsverbindlich. Auch telefonische, mündliche, per Fax oder E-Mail übertragene Abmachungen und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
 
2. Lieferung
2a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten.
2b) Ein fester Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er schriftlich zugesichert wird. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware vor dem Termin eintrifft.
2c) Können vereinbarte Liefertermine infolge höherer Gewalt, Betriebsstörung, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen oder Terrorismusauswirkungen u. a. nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art, die Lieferzeiten einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit für die Dauer der Störung zu verlängern oder teilweise bis ganz vom Vertrag zurückzutreten.
2d) Wir geraten nur in Verzug, wenn der Auftraggeber die Lieferung der Leistung schriftlich anmahnt. Dies gilt auch, wenn der Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns nach Verzugseintritt eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte.
2e) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handels- oder Produktionsgewerbes gehört, sind unbeschadet Ziffer 6 Schadenersatzansprüche und Ansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
 
3. Abtretungsgebot
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen sowie das Vorbehaltseigentum an Dritte abzutreten.
 
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4a) Unsere Nettopreise (Preise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) verstehen sich ab unserem Stammhaus bzw. Werk, ausschließlich Verpackung. Der Auftraggeber hat die Kosten des Transports wie Fracht, Verladung oder Transportversicherung zu tragen. Diese Kosten sind nicht in unseren Nettopreisen enthalten. Mehrkosten eines eventuellen vom Auftraggeber bestimmten Transports gehen zu seinen Lasten.
4b) Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Eine Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen erfolgt nicht für solche, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich 30 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.
4c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit vor. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4d) Befindet sich der Käufer mit Zahlungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Ebenso sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, für Handelsgeschäfte Verzugszinsen in Höhe von 8 % und für Verbrauchergeschäfte in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie entstehender Mahngebühren und anderer diesbezüglichen Kosten zu berechnen und zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir wie folgt: € 5,– bei der 1. Mahnung, € 10,– bei der 2. Mahnung, € 15,– bei der 3. Mahnung. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt uns vorbehalten.
4e) Zahlungsanweisungen, Überweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber (nicht an Erfüllung statt) angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
4f) Nachlässe wie Mengenrabatt, Skonto (Barzahlungsrabatt) oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gewährt. Nachlässe jeder Art entfallen auch nachträglich, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung andere bei uns fällige Forderungen offen stehen oder wenn der Auftraggeber in ein Vergleichs- oder Konkursverfahren gerät. Auf Dienstleistungen wird kein Skonto gewährt.
4g) Der Auftraggeber kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4h) Werden Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Zweifel ziehen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder gegen Vorkasse oder Hergabe von Sicherheit zu liefern.
 
5. Eigentumsvorbehalt
5a) Bei Aufträgen für Reifenreparaturen, Kalt- und Runderneuerungen sowie Reifenfüllungen überträgt der Auftraggeber bei Auftragserteilung das Eigentum seiner Reifen mit Rädern an den Auftragnehmer zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Werksvertrag. Der Eigentumserwerb des Auftragnehmers erfolgt mit Übergabe der Reifen oder montierten Räder.
5b) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Verpflichtungen des Auftraggebers unser Eigentum. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Rückgabe der Waren zu verlangen oder, falls dies erfolglos bleibt, nach Ablauf einer Frist von 8 Tagen die Ware selbst abzuholen bzw., falls schon montiert, wieder vom Fahrzeug zu demontieren.
5c) Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an Dritte an uns ab. Befindet der Auftraggeber sich nicht in Verzug, darf er jederzeit widerruflich unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis, die an uns abgetretene Forderung für uns einziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte über den Verbleib der Ware zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrags für seine Werkslohnforderung verwendet.
5d) Eine Weiterverarbeitung unserer Ware (Veredelungsanteil) erfolgt für uns. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen behalten wir uns auch in diesem Falle ausdrücklich das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch die Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 4b).
5e) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche gegen seine Kasko-Versicherung bzw. etwa bestehende Forderungen gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers bzw. gegen den haftpflichtigen Schädiger in Höhe unserer Forderung für den Fall ab, dass an dem Fahrzeug, an dem sich unsere Vorbehaltsware befindet ein Kasko- bzw. Haftpflichtschaden entsteht.
5f) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 
6. Sachmängelhaftung
Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir für Sachmängel: – auf die Dauer von 2 Jahren für neue Ware – auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Reifen Die Sachmängelhaftungsfristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung (Eingang beim Kunden) der Ware an unseren Kunden. Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen auf Schadenersatz nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns die Haftung nach Ziffer 6 trifft. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden. Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt. Sachmängelhaftungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche nach § 437 Ziffer 3 BGB, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Der Sachmängelhaftungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmern haben wir das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen. Sollten zwei Versuche der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung. Sachmängelhaftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass
a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde
b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht wurden
c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde
d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit
e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden
f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden
g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft wurden oder Erhitzung ausgesetzt waren
h) bei einem Radwechsel der Sitz und die Festigkeit der Radmuttern oder Schrauben nicht nach ca. 5 Betriebsstunden geprüft wurden
i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nicht fach- und sachgerecht (entsprechend DIN 7716) gelagert wurden
j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind
k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/ Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung oder ohne neuen Dichtungsring durch den Kunden oder Dritte montiert wurden
l) oder wenn es sich bei der gelieferten Ware um Gebrauchtreifen handelt, oder wenn von Kunden angelieferte Ware zur Bearbeitung mit versteckten Mängeln versehen war.
Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.
Streitigkeiten über Sachmängelhaftungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V., Bonn, beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.
Reifenfüllungen:
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn a) das von uns angebrachte Fabrikationszeichen in der Felge nicht mehr vorhanden oder verändert worden ist
b) mangelhafte Felgen und/oder Bereifung vom Vertragspartner zur Füllung angeliefert wurden, dies gilt im Besonderen auch für nicht erkennbare Mängel
c) von uns gefüllte Reifen von Dritten bearbeitet wurden
d) das Rad einer übermäßigen und/oder vorschriftswidrigen Belastung ausgesetzt war
Festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich zu rügen. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
 
7. Garantieerklärung
Die Garantie von Rösler deckt alle von Rösler runderneuerten Reifen ab, bis das Reifenprofil des runderneuerten Reifens an einer Stelle eine Profiltiefe von weniger als 5 mm aufweist („Reifenleben“).
Mögliche Abhilfen des Mangels durch Rösler sind die Reparatur des Reifens, der unter die Bedingungen der Garantie von Rösler fällt, oder – falls der Schaden bzw. Defekt nicht repariert werden kann – der Ersatz. Falls der Reifen nicht mit demselben Typ ersetzt werden kann, bietet Rösler Ihnen einen möglichst ähnlichen Reifen mit vergleichbarem Wert an.
Bitte beachten Sie folgende Einschränkungen der Garantie:
1.Hat ein beschädigter und unter die Garantie fallender Reifen eine Restlauffläche von mindestens 70 Prozent der Original- bzw. Anfangslauffläche (70% oder mehr) aufzuweisen, erfolgt die Reparatur bzw. der Ersatz ohne Kosten für Sie.
Sind weniger als 70 Prozent der Original- bzw. Anfangslauffläche und Profiltiefe vorhanden, tragen Sie die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes anteilig:
• weniger als 70 aber mehr als 60 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe: Rösler trägt 70 Prozent der Kosten, Sie tragen 30 Prozent der Kosten,
• weniger als 60 aber mehr als 50 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe: Rösler trägt 60 Prozent der Kosten, Sie tragen 40 Prozent der Kosten,
• weniger als 50 aber mehr als 40 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe: Rösler trägt 50 Prozent der Kosten, Sie tragen 50 Prozent der Kosten,
• weniger als 40 aber mehr als 30 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe:
Rösler trägt 40 Prozent der Kosten, Sie tragen 60 Prozent der Kosten,
• weniger als 30 aber mehr als 20 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe:
Rösler trägt 30 Prozent der Kosten, Sie tragen 70 Prozent der Kosten,
• weniger als 20 aber mehr als 10 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe:
Rösler trägt 20 Prozent der Kosten, Sie tragen 80 Prozent der Kosten.
• weniger als 10 aber mehr als 0 Prozent der anfänglichen Laufflächenprofiltiefe
Rösler trägt keine Kosten, Sie tragen die gesamten Kosten.
2. Eine Rückzahlung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
3. Während des Zeitraums der Garantie gilt, dass Schäden, die durch gewöhnliche Abnutzung entstehen (wie zum Beispiel Profilabnutzung, Profilchipping, Profilchunking, Groundcracking, Laufflächeneinschnitte, leichte Ausdehnungen in der Flanke durch Reparaturen im Zuge der Runderneuerung, Lichtrisse in der Flanke, Radialrisse in der Flanke durch Minderluftdruck, Risse oberhalb des Felgenhorns und ähnliche einsatzbedingte Schäden sowie Veränderungen), nicht von der Garantie umfasst sind.
4. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind solche Schäden und Defekte, die auf Missbrauch oder der nicht ordnungsgemäßen bzw. sachgerechten Nutzung des Reifens beruhen.
5. Ebenfalls nicht von der Garantie umfasst sind solche Schäden, die durch äußere Einwirkungen entstehen (z.B. Beschädigung des Reifens durch Gegenstände, wie Felsen, Steine, Scherben, Nägel, oder anderes, sowie Beschädigungen, durch Überfahren von Gegenständen, sowie Schäden durch Überlastung oder Unterluftdruck, sowie Schäden durch Überhitzung).
6. Nicht von der Garantie umfasst sind auch Folgeschäden (d.h. mittelbare Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung eines voraus-gegangenen Schadens entstehen, zum Beispiel Mietgerätkosten, entgangener Gewinn, Stillstandkosten, Opportunitätskosten).
Bitte beachten Sie:
Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Garantievereinbarung unberührt und können innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist über die Ihnen hier gewährten Rechte hinausgehen.
 
8. Haftung
Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden ist. Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden. Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.- Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschaden, gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.- Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handels- oder Produktionsgewerbes gehört, sind unbeschadet Ziffer 6 Schadenersatzansprüche und Ansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.- Für die von uns gelieferten Neureifen gelten ergänzend die Garantie- und Mängelhaftungsbestimmungen der Reifenindustrie.
 
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Auftraggeber im Sinne des BDSG zu verarbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Auftraggeber selbst, oder von Dritten erhalten.

10. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Unternehmens, also Dortmund, oder Mainz, es sei denn, der Kunde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handels- oder Produktionsgewerbes gehört.

11.Salvatorische Klausel
Sind die AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleiben der Vertrag im Übrigen und die übrigen AGB gleichwohl wirksam. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder richtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

12. Abschließende Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
Die Vertragssprache ist Deutsch.

Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen
Dortmund, Januar 2009